Aufgrund der anhaltenden Krise in der Schifffahrt geraten viele Publikumsgesellschaften, die häufig als Kommanditgesellschaft ausgestaltet sind, unter wirtschaftlichen Druck. Das OLG München musste in seinem Urteil vom 26.4.2018 — 23 U 1542/17 entscheiden, welche Darlegungs- und Nachweispflichten Insolvenzverwalter und Kommanditisten treffen, wenn Insolvenzverwalter Ausschüttungen von Kommanditisten zurückfordern.
Sachverhalt
Der Beklagte beteiligte sich mit einer Kommanditeinlage von 40.000 € im Rahmen einer Kapitalanlage an der MS „A. S.“ S. GmbH & Co KG (Schuldnerin). Die Kommanditeinlage wurde durch den Beklagten in voller Höhe auf das Konto der Insolvenzschuldnerin eingezahlt.
Die Schuldnerin konnte von der Gründung bis zum 31.12.2011 keine positiven Jahresergebnisse erwirtschaften. Daher wies das Kapitalkonto des Beklagten durchwegs negative Salden auf. Dennoch erhielt er aus dieser Beteiligung in den Jahren 2004–2006 Ausschüttungen von insgesamt 8.000 €. Über das Vermögen Schuldnerin wurde am 18.11.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.
Der Kläger behauptet, dass im Insolvenzverfahren Forderungen in Höhe von insgesamt 9.952.230,48 € zur Tabelle angemeldet worden seien. Hiervon seien Forderungen über 9.500.851,00 € festgestellt bzw. für den Ausfall festgestellt worden. Eine Verwertung des als Sicherheit an die Hauptgläubigerin begebene Schiffes MS A. S sei bereits erfolgt. Der Verkaufserlös in Höhe von 5.960.580,74 € sei vereinnahmt und bereits in der Forderungsanmeldung berücksichtigt worden. Im Ergebnis reiche die Insolvenzmasse nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu befriedigen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte verfolgt mit seinem Rechtsmittel die Zurückweisung der Klage weiter.
Entscheidung des OLG München: Ausschüttungen sind zurückzahlen
Das OLG München bestätigt die Entscheidung des LG. Durch die Auszahlungen an den Beklagten sei sein Kapitalkonto in der gleichen Höhe wie die Ausschüttungen unter die vereinbarte Einlage und Haftsumme gemindert worden. Dies ergebe sich schon aus den ausschließlich negativen Ergebnisse, die die Schuldnerin in der Vergangenheit erwirtschaftet habe.
Für den geltend gemachten Anspruch komme es auch nicht darauf an, ob im gesellschaftlichen Innenverhältnis die Ausschüttungen vereinbart gewesen seien. Vorliegend mache der Kläger aber eine Außenhaftung geltend.
Zudem sei dem Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass der vom Kläger geforderte Betrag nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger notwendig sei. Der Kommanditist und damit der Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich sei. Soweit es dem Kläger als Insolvenzverwalter möglich sei, die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, müsse er dies zwar unternehmen, dies habe der Kläger aber in einem ausreichenden Umfang getan. Der Kläger habe durch die Darstellung der einzelnen Konten die vorhandene Insolvenzmasse erläutert. Ebenso habe er dargestellt, welchen Gesamtbetrag er von den in Anspruch genommenen Kommanditisten für die Insolvenzmasse erwarte. Auch die Forderungen der Insolvenzgläubiger seien vom Kläger erklärt worden. Eine Beweisvereitelung durch den Kläger sei dagegen nicht zu sehen. Das reine Bestreiten durch den Beklagten reiche dagegen nicht aus, um der Darlegungs- und Beweislast zu genügen.
Soweit der Beklagte die Forderung der Hauptgläubigerin angreife, führe dies nicht zum Erfolg. Die Forderung der Hauptgläubigerin aus einem Darlehen sei i.H.v. 8.830.676,62 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Ein Widerspruch zur Feststellung sei nicht zu verzeichnen. Dem Beklagten seien Einwendung aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB daher bereits abgeschnitten. Die Feststellung zur Tabelle habe die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Dies gelte auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt, da dem Insolvenzgläubiger eine Information und Einflussnahme im Insolvenzverfahren möglich sei.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung setzt die Entwicklung in der Rechtsprechung fort, nach der es einem Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft ohne großen Aufwand möglich ist, eine Klage auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Kommanditisten zu begründen. Meist wird es Kommanditisten nicht möglich sein, die notwendigen Nachweise zu erbringen, um den Vortrag des Insolvenzverwalters zu widerlegen, da sei keine ausreichende Einsicht in die Umstände haben. Im Ergebnis entspricht die Entscheidung aber auch der vorhandenen Darlegungs- und Beweislast über die Erbringung der Einlage außerhalb des Insolvenzverfahrens.