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Rückzahlung von Ausschüttungen durch Kommanditisten

Auf­grund der anhal­ten­den Krise in der Schiff­fahrt gera­ten viele Publi­kums­ge­sell­schaf­ten, die häu­fig als Kom­man­dit­ge­sell­schaft aus­ge­stal­tet sind, unter wirt­schaft­li­chen Druck. Das OLG Mün­chen muss­te in sei­nem Urteil vom 26.4.2018 — 23 U 1542/17 ent­schei­den, wel­che Darlegungs- und Nach­weis­pflich­ten Insol­venz­ver­wal­ter und Kom­man­di­tis­ten tref­fen, wenn Insol­venz­ver­wal­ter Aus­schüt­tun­gen von Kom­man­di­tis­ten zurück­for­dern.

Sach­ver­halt

Der Beklag­te betei­lig­te sich mit einer Kom­man­dit­ein­la­ge von 40.000 € im Rah­men einer Kapi­tal­an­la­ge an der MS „A. S.“ S. GmbH & Co KG (Schuld­ne­rin). Die Kom­man­dit­ein­la­ge wurde durch den Beklag­ten in vol­ler Höhe auf das Konto der Insol­venz­schuld­ne­rin ein­ge­zahlt.
Die Schuld­ne­rin konn­te von der Grün­dung bis zum 31.12.2011 keine posi­ti­ven Jah­res­er­geb­nis­se erwirt­schaf­ten. Daher wies das Kapi­tal­kon­to des Beklag­ten durch­wegs nega­ti­ve Sal­den auf. Den­noch erhielt er aus die­ser Betei­li­gung in den Jah­ren 2004–2006 Aus­schüt­tun­gen von ins­ge­samt 8.000 €. Über das Ver­mö­gen Schuld­ne­rin wurde am 18.11.2014 das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der Klä­ger zum Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Der Klä­ger for­dert vom Beklag­ten die Rück­zah­lung der erhal­te­nen Aus­schüt­tun­gen.
Der Klä­ger behaup­tet, dass im Insol­venz­ver­fah­ren For­de­run­gen in Höhe von ins­ge­samt 9.952.230,48 € zur Tabel­le ange­mel­det wor­den seien. Hier­von seien For­de­run­gen über 9.500.851,00 € fest­ge­stellt bzw. für den Aus­fall fest­ge­stellt wor­den. Eine Ver­wer­tung des als Sicher­heit an die Haupt­gläu­bi­ge­rin bege­be­ne Schif­fes MS A. S sei bereits erfolgt. Der Ver­kaufs­er­lös in Höhe von 5.960.580,74 € sei ver­ein­nahmt und bereits in der For­de­rungs­an­mel­dung berück­sich­tigt wor­den. Im Ergeb­nis rei­che die Insol­venz­mas­se nicht aus, um die Ver­bind­lich­kei­ten zu befrie­di­gen.
Das LG hat der Klage statt­ge­ge­ben. Der Beklag­te ver­folgt mit sei­nem Rechts­mit­tel die Zurück­wei­sung der Klage wei­ter.

Ent­schei­dung des OLG Mün­chen: Aus­schüt­tun­gen sind zurück­zah­len

Das OLG Mün­chen bestä­tigt die Ent­schei­dung des LG. Durch die Aus­zah­lun­gen an den Beklag­ten sei sein Kapi­tal­kon­to in der glei­chen Höhe wie die Aus­schüt­tun­gen unter die ver­ein­bar­te Ein­la­ge und Haft­sum­me gemin­dert wor­den. Dies erge­be sich schon aus den aus­schließ­lich nega­ti­ven Ergeb­nis­se, die die Schuld­ne­rin in der Ver­gan­gen­heit erwirt­schaf­tet habe.
Für den gel­tend gemach­ten Anspruch komme es auch nicht dar­auf an, ob im gesell­schaft­li­chen Innen­ver­hält­nis die Aus­schüt­tun­gen ver­ein­bart gewe­sen seien. Vor­lie­gend mache der Klä­ger aber eine Außen­haf­tung gel­tend.
Zudem sei dem Beklag­ten nicht der Nach­weis gelun­gen, dass der vom Klä­ger gefor­der­te Betrag nicht zur Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger not­wen­dig sei. Der Kom­man­di­tist und damit der Beklag­te trage die Darlegungs- und Beweis­last dafür, dass seine Inan­spruch­nah­me zur Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung nicht mehr erfor­der­lich sei. Soweit es dem Klä­ger als Insol­venz­ver­wal­ter mög­lich sei, die für die Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger bedeut­sa­men Ver­hält­nis­se der Gesell­schaft dar­zu­le­gen, müsse er dies zwar unter­neh­men, dies habe der Klä­ger aber in einem aus­rei­chen­den Umfang getan. Der Klä­ger habe durch die Dar­stel­lung der ein­zel­nen Kon­ten die vor­han­de­ne Insol­venz­mas­se erläu­tert. Eben­so habe er dar­ge­stellt, wel­chen Gesamt­be­trag er von den in Anspruch genom­me­nen Kom­man­di­tis­ten für die Insol­venz­mas­se erwar­te. Auch die For­de­run­gen der Insol­venz­gläu­bi­ger seien vom Klä­ger erklärt wor­den. Eine Beweis­ver­ei­te­lung durch den Klä­ger sei dage­gen nicht zu sehen. Das reine Bestrei­ten durch den Beklag­ten rei­che dage­gen nicht aus, um der Darlegungs- und Beweis­last zu genü­gen.
Soweit der Beklag­te die For­de­rung der Haupt­gläu­bi­ge­rin angrei­fe, führe dies nicht zum Erfolg. Die For­de­rung der Haupt­gläu­bi­ge­rin aus einem Dar­le­hen sei i.H.v. 8.830.676,62 € zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt. Ein Wider­spruch zur Fest­stel­lung sei nicht zu ver­zeich­nen. Dem Beklag­ten seien Ein­wen­dung auf­grund der wider­spruchs­lo­sen Fest­stel­lung der For­de­rung in der Insol­venz­ta­bel­le nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB daher bereits abge­schnit­ten. Die Fest­stel­lung zur Tabel­le habe die glei­che Wir­kung wie ein rechts­kräf­ti­ges Urteil. Dies gelte auch im Insol­venz­ver­fah­ren unein­ge­schränkt, da dem Insol­venz­gläu­bi­ger eine Infor­ma­ti­on und Ein­fluss­nah­me im Insol­venz­ver­fah­ren mög­lich sei.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Ent­schei­dung setzt die Ent­wick­lung in der Recht­spre­chung fort, nach der es einem Insol­venz­ver­wal­ter über das Ver­mö­gen einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft ohne gro­ßen Auf­wand mög­lich ist, eine Klage auf Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen gegen Kom­man­di­tis­ten zu begrün­den. Meist wird es Kom­man­di­tis­ten nicht mög­lich sein, die not­wen­di­gen Nach­wei­se zu erbrin­gen, um den Vor­trag des Insol­venz­ver­wal­ters zu wider­le­gen, da sei keine aus­rei­chen­de Ein­sicht in die Umstän­de haben. Im Ergeb­nis ent­spricht die Ent­schei­dung aber auch der vor­han­de­nen Darlegungs- und Beweis­last über die Erbrin­gung der Ein­la­ge außer­halb des Insol­venz­ver­fah­rens.

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