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Sonn- und Feiertagszuschläge bei Bemessung des Mindestlohns

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 17.02.2018 – 5 AZR 69/17, ver­öf­fent­licht in Beck­RS 2018, 9206 ent­schie­den, dass Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge grund­sätz­lich min­dest­lohn­wirk­sam sind und nicht zusätz­lich zum gesetz­li­chen Min­dest­lohn geschul­det wer­den. Der Arbeit­ge­ber kann also seine Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Min­dest­loh­nes auch dadurch erfül­len, dass er die­sen teil­wei­se als Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlag bezeich­net und bezahlt. Das BAG hat damit seine Recht­spre­chung fort­ge­führt, wonach alle Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers min­dest­lohn­wirk­sam sind, die im arbeits­ver­trag­li­chen „Aus­tausch­ver­hält­nis“ ste­hen, mit Aus­nah­me sol­cher Zah­lun­gen, die der Arbeit­neh­mer ohne Rück­sicht auf eine tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung erbringt oder die auf einer beson­de­ren gesetz­li­chen Zweck­be­stim­mung beru­hen.

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