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Haftung des Liquidators gegenüber unberücksichtigten Gläubiger

Bleibt ein Gesell­schafts­gläu­bi­ger bei der Ver­tei­lung des in der Liqui­da­ti­on ver­teil­ten Ver­mö­gens unbe­rück­sich­tigt und ist die Gesell­schaft aus dem Han­dels­re­gis­ter gelöscht, so haf­tet der Liqui­da­tor ana­log §§ 268 Abs. 2 S. 1, 93 Abs. 5 AktG dem geschä­dig­ten Gläu­bi­ger unmit­tel­bar. Er ist zum Ersatz des Betrags ver­pflich­tet, der der Höhe der ver­teil­ten Beträ­ge ent­spricht.

BGH, Urteil vom 13.03.?2018 – II ZR 158/16

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