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Kenntnis des Vertragspartners vom Missbrauch der Vertretungsmacht

Kennt der Ver­trags­part­ner den Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht oder muss sich diese auf­drän­gen, so kann die­ser keine Rech­te und Ein­wen­de aus einem Ver­trag ablei­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Ver­trag die Über­tra­gung des gan­zen Gesell­schafts­ver­mö­gens einer GmbH betrifft, ein im Gesell­schafts­ver­trag gere­gel­tes oder ein beson­ders bedeut­sa­mes Geschäft dar­stellt, so dass ein Zustim­mungs­vor­be­halt der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung besteht (BGH, Urteil vom 08.01.2019II ZR 364/18).

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