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Schadenersatzklage gegen HSV-Handball-Mäzen abgewiesen

Das Schleswig-Holsteinisches OLG hat mit Urteil vom 10.04.2019 — 9 U 100/18 die Klage des Insol­venz­ver­wal­ters über das Ver­mö­gen der HSV Hand­ball Betriebs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG gegen den Mäzen der HSV-Handballer abge­wie­sen. Zwar habe sich der Beklag­te ver­trags­wid­rig ver­hal­ten, indem er eine Zah­lungs­zu­sa­ge aus einer “Ver­pflich­tungs­er­klä­rung zwecks Lizenz­er­tei­lung an den HSV e. V. durch die HBL e. V.” und “Ver­ein­ba­rung zur Ver­pflich­tungs­er­klä­rung” nicht ein­ge­hal­ten habe, aber durch diese Ver­hal­ten sei kein kau­sa­ler Scha­den ent­stan­den. Zum einen hätte der Mäzen die Liqui­di­tät mit­tels eines Dar­le­hens zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen. Dies hätte aber keine Ent­las­tung im insol­venz­recht­li­chen Sinn her­bei­ge­führt, da der Dar­le­hens­rück­zah­lungs­an­spruch das Ver­mö­gen belas­tet hätte. Zum ande­ren habe der kla­gen­de Insol­venz­ver­wal­ter nicht aus­rei­chend dar­ge­legt, dass das Ver­hal­ten des Beklag­ten zur Insol­venz­la­ge geführt habe

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