Gesellschaften und Ihre OrganeKrise, Sanierung und Insolvenz

Verwendung von nach § 93 InsO eingenommenen Beträgen

Macht ein Insol­venz­ver­wal­ter erfolg­reich Haf­tungs­an­sprü­che gegen GbR-Gesellschafter auf­grund § 93 InsO gel­tend, so dür­fen die ein­ge­nom­me­nen Beträ­ge nicht dazu ver­wen­det wer­den, Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu befrie­di­gen.

LG Aachen, Urteil vom 14.3.2019 – 1 O 311/18

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