VersicherungenWirtschaft

Beratungspflicht des Versicherers bei Pfändungsfreiheit

Ver­langt der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Umge­stal­tung sei­ner Lebens­ver­si­che­rung „in Pfän­dungs­schutz für Alters­ren­te nach § 851c ZPO ent­spre­chend“, so muss der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­neh­mer über die für eine Umwand­lung nach § 167 VVG erfor­der­li­chen Erklä­run­gen zu bera­ten.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 27.04.2018 — 9 U 62/16

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