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Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG

Die Rechts­fol­gen des § 64 GmbHG sol­len Vor­gän­ge sank­tio­nie­ren, bei denen die Geschäfts­lei­tung eine GmbH auf Kos­ten der Gesell­schafts­gläu­bi­ger bei Vor­lie­gen von Insol­venz­grün­den fort­führt und somit die zukünf­ti­ge Insol­venz­mas­se redu­ziert. Bestrei­tet der Geschäfts­füh­rer eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit sub­stan­ti­iert, so hat dem Gericht die­sen Anga­ben nach­zu­ge­hen.

BGH, Urteil vom 21.05.2019 — II ZR 337/17

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