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Verfolgung von Ansprüchen gegen Kommanditisten

Die per­sön­li­chen Haf­tungs­an­sprü­che gegen Kom­man­di­tis­ten hat im Insol­venz­ver­fah­ren der Insol­venz­ver­wal­ter gel­tend zu machen. Die in Anspruch genom­me­nen Kom­man­di­tis­ten brin­gen im gericht­li­chen Ver­fah­ren ver­schie­de­ne Ein­wän­de vor. Das LG Lands­hut (Urteil vom 13.12.2018 – 71 O 2943/17) und in der Folge das OLG Mün­chen (Urteil vom 24.7.2019 – 20 U 449/19) muss­ten sich ins­be­son­de­re mit der Frage aus­ein­an­der­set­zen, ob und inwie­weit der Kom­man­di­tist dem kla­gen­den Insol­venz­ver­wal­ter diese ent­ge­gen­hal­ten kann.

Sach­ver­halt

Der Beklag­te ist Kom­man­di­tist eine GmbH & Co. KG (Schuld­ne­rin). Die Gesell­schaft soll­te den Betrieb eines See­schif­fes als Unter­neh­mens­zweck haben. Der Beklag­te war mit einer Ein­la­ge von 25.000 € an der Schuld­ne­rin betei­ligt und war ent­spre­chend im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den. In den Jah­ren 2003 bis 2007 erhiel­ten die Anle­ger Aus­schüt­tun­gen; 11.250 € ent­fie­len hier­bei auf den Beklag­ten. In die­sem Zeit­raum lag der Kapi­tal­an­teil unter dem Betrag der über­nom­me­nen Haft­ein­la­ge und die Jah­res­ab­schlüs­se wie­sen durch­weg Ver­lus­te aus. In den Gewinn- und Ver­lust­rech­nun­gen der Schuld­ne­rin wurde zudem aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Haf­tung der Kom­man­di­tis­tin nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wie­der auf­lebt. Auch der Beklag­te wurde ent­spre­chend unter­rich­tet.

Am 12.9.2012 stell­te die Schuld­ne­rin einen Insol­venz­an­trag über ihr Ver­mö­gen, der schluss­end­lich am 7.11.2012 zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens führ­te. Gleich­zei­tig wurde der Klä­ger zum Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens wurde das Schiff ver­äu­ßert. Der erziel­te Kauf­preis reich­te nicht zur voll­stän­di­gen Deckung der Dar­le­hens­for­de­rung der finan­zie­ren­den Bank aus. Diese mel­de­te eine zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stell­te For­de­rung in Höhe von 452.729,89 € an. Ins­ge­samt wur­den 1.416.157,36 € an For­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt. Der Mas­se­be­stand betrug 593.314,14 €.

Der Klä­ger for­dert vom Beklag­ten die Aus­schüt­tun­gen von 11.250 € zurück. Das LG Lands­hut hat der Klage statt­ge­ge­ben und den Beklag­ten antrags­ge­mäß ver­ur­teilt. Mit sei­ner Beru­fung ver­folg­te der Beklag­te sein Ziel, die Klage abwei­sen zu las­sen, wei­ter.

OLG Mün­chen: Zah­lungs­ver­pflich­tung des Kom­man­di­tis­ten

Das OLG bestä­tigt die Ent­schei­dung des LG und bejaht einen Anspruch nach den § 171 Abs. 1, 2 und § 172 Abs. 1, 4 HGB. Infol­ge des­sen sei der Beklag­te zur Zah­lung von 11.250 € ver­pflich­tet.

Der Klä­ger habe durch Vor­la­ge der Insol­venz­ta­bel­le eine Unter­de­ckung von rund 820.000 € dar­ge­legt. Dem Beklag­ten seien Ein­wän­de gegen die zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stell­ten For­de­run­gen abge­schnit­ten. Die aus § 201 Abs. 2 InsO fol­gen­de Rechts­kraft­wir­kung der wider­spruchs­los erfolg­ten Fest­stel­lung von For­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le erstre­cke sich auch auf Kom­man­di­tis­ten. Der Klä­ger müsse daher eine wei­te­re Sub­stan­ti­ie­rung der For­de­run­gen nicht vor­neh­men.

Dem Beklag­ten sei auch nicht der Beweis dafür gelun­gen, dass die vom Klä­ger ver­folg­te Haft­sum­me für die Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger nicht not­wen­dig sei. Auch inso­weit sei der Klä­ger sei­ner Dar­le­gungs­last nach­ge­kom­men, indem er die zur Tabel­le auf­ge­nom­me­nen For­de­run­gen dar­ge­stellt habe und mit­ge­teilt habe, wel­che Zah­lun­gen zur Insol­venz­mas­se gelangt sind. Aus der dar­aus zu fol­gern­den Dif­fe­renz erge­be sich die Not­wen­dig­keit der Bei­trei­bung.

Soweit der Beklag­te behaup­te, eine Mas­se­un­zu­läng­lich­keit liege vor, kommt es hier­auf nicht an. Selbst dann, wenn dies der Fall wäre, würde auch dies den Beklag­ten nicht vor einer Zah­lungs­pflicht bewah­ren, da ein Insol­venz­ver­wal­ter auch nach Anzei­ge der Mas­se­un­zu­läng­lich­keit zur Ver­wal­tung und Ver­wer­tung der Masse ver­pflich­tet sei. Hier­zu wür­den auch die von dem Klä­ger ver­folg­ten Haf­tungs­an­sprü­che gegen die Kom­man­di­tis­ten gehö­ren.

Soweit der Beklag­te im Wei­te­ren Pflicht­ver­let­zun­gen des Klä­gers rügt, seien diese eben­falls nicht beacht­lich, da der Klä­ger im vor­lie­gen­den Fall kei­nen eige­nen Anspruch ver­fol­ge, son­dern einen Anspruch in gesetz­li­cher Pro­zess­stand­schaft für die Gläu­bi­ger der Insol­venz­schuld­ne­rin.

Auch mit sei­ner Ein­re­de der Ver­jäh­rung könne der Beklag­te nicht durch­drin­gen. Es komme folg­lich nicht auf den Zeit­punkt der Aus­zah­lun­gen an ihn an, son­dern maß­geb­lich sei allen­falls die Ver­jäh­rung der Ansprü­che der Insol­venz­gläu­bi­ger gegen die Insol­venz­schuld­ne­rin.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Ent­schei­dun­gen des LG Lands­hut als auch des OLG Mün­chen rei­hen sich in die Ent­schei­dun­gen gegen Anle­ger ein. Auch in den vor­lie­gen­den Ent­schei­dun­gen konn­te der Anle­ger mit einer Viel­zahl von ihm erho­be­ner Ein­wän­de nicht durch­drin­gen.

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