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Anspruch gegen Gebäudeversicherer nicht von Zwangsvollstreckung umfasst

Wird bei dem Ver­kauf und der Über­tra­gung eines mit einem Grund­pfand­recht belas­te­ten Grund­stücks die For­de­rung gegen den Gebäu­de­ver­si­che­rer nicht mit­über­tra­gen, so führt dies dazu, dass die For­de­rung gegen den Ver­si­che­rer aus dem Haf­tungs­ver­band des Grund­pfand­rechts fällt. Dies hat zur Folge, dass die ver­si­che­rungs­ver­trag­li­che For­de­rung nicht mehr der Beschlag­nah­me­wir­kung nach § 20 Abs. 2 ZVG unter­liegt und nicht auf den Erste­her über­geht, wenn das Grund­stück nach dem Scha­den ver­äu­ßert wurde und der Voll­stre­ckungs­schuld­ner nicht Inha­ber der For­de­rung ist.

BGH, Urteil vom 12.04.2019V ZR 132/18

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