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Kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für Versicherungsmakler

Ein Aus­gleichs­an­spruch nach § 89b Abs. 5 HGB als auch ein Anspruch auf Über­las­sung eines Buch­aus­zugs nach § 87c Abs. 2 HGB steht einem Ver­si­che­rungs­mak­ler im Gegen­ssatz zu einem Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter nicht zu. Auch eine ana­lo­ge Anwen­dung die­ser Rege­lun­gen kommt nicht in Betracht.

OLG Köln, Beschluss vom 21. 11. 201820 U 45/18

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