Gesellschaften und Ihre OrganeKrise, Sanierung und Insolvenz

Zuständigkeit des Gerichts

Das Gericht am Sitz der Gesell­schaft ist für eine Klage zustän­dig, mit der Ansprü­che nach § 64 GmbHG ver­folgt wer­den.

OLG Frank­furt am Main, Urteil vom 15.10.2019 — 8 U 54/19

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