ImmobilienVersicherungen

Ausschluss von Überschwemmungsschäden

Kommt es rund 16 Kilo­me­ter von der Küste ent­fernt zu einer Über­schwem­mung, da Fluss­was­ser zurück­ge­staut wird, so han­delt es sich nicht um einen Fall des Aus­schlus­ses nach § 8 Nr- 4a) bb) ECB 2010, da es an einer Unmit­tel­bar­keit zwi­schen Sturm­flut und Scha­den fehlt.

BGH, Urteil vom 26.02.2020 — IV ZR 235/19

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