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Inanspruchnahme nach § 64 S. 1 GmbHG in der D&O Versicherung versichert

Der BGH hat Klar­heit geschaf­fen und fest­ge­stellt, dass für die ver­si­cher­ten Per­so­nen auch Ver­si­che­rungs­schutz für Ansprü­che besteht, die der Anspruch­stel­ler auf § 64 S. 1 GmbHG stützt. Es han­de­le sich um einen gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­spruch auf Scha­dens­er­satz im Sinne von Zif­fer 1.1 ULLA.

BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19

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