Gesellschaften und Ihre OrganeWirtschaft

Besicherungerung eigener Forderungen durch den Geschäftsführer

Geschäfts­füh­rer sind ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter nicht berech­tigt, eige­ne For­de­run­gen gegen die Gesell­schaft zu besi­chern. Dies ist darin begrün­det, dass Geschäfts­füh­rer grds. die Inter­es­sen der Gesell­schaft wahr­zu­neh­men haben. Hier­an ändert auch die Befrei­ung vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens nach § 181 BGB nichts.

OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 25.08.2020 — 9 U 29/19

Vorheriger Beitrag
Herabminderung des Haftkapitals
Nächster Beitrag
Haftung des Kommanditisten

Auch interessant