Krise, Sanierung und InsolvenzKrise, Sanierung und Insolvenz

Reichweite der Sicherungswirkung einer Vormerkung

Die Vor­mer­kung gilt übli­cher­wei­se als die beste Mög­lich­keit grund­stücks­be­zo­ge­ne Ansprü­che insol­venz­fest zu sichern. In wel­chem Umfang eine sol­che Siche­rungs­wir­kung auch für künf­ti­ge und unent­gelt­li­che Ansprü­che besteht war Gegen­stand der Ent­schei­dung des BGH vom 25.3.2021 — IX ZR 70/20.

Sach­ver­halt

Die Klä­ger sind die Eltern des Schuld­ners (S). S war Eigen­tü­mer eines mit einer Dop­pel­haus­hälf­te bebau­ten Grund­stü­ckes in Mainz. Mit nota­ri­el­ler Urkun­de vom 13.11.2012 unter­brei­te­te S den Klä­gern ein unbe­fris­te­tes und unwi­der­ruf­li­ches Kauf­an­ge­bot über das Haus­grund­stück. S bewil­lig­te und bean­trag­te die Ein­tra­gung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung zu Guns­ten der Klä­ger, jeweils zu ½. Anstel­le eines bar zu erbrin­gen­den Kauf­prei­ses soll­ten sich die Klä­ger zu der Über­nah­me von zwei auf dem Grund­stück las­ten­den Grund­schul­den von nomi­nal jeweils € 200.000,00 sowie einer wei­te­ren zu Guns­ten der Klä­ge­rin Ziff. 1 zu bestel­len­den Grund­schuld von nomi­nal € 86.000,00 ver­pflich­ten. Für den Fall der Annah­me des Ver­trags­an­ge­bo­tes bevoll­mäch­tig­te der Schuld­ner die Klä­ger unwi­der­ruf­lich die Auf­las­sung des Ver­trags­ge­gen­stan­des zu erklä­ren und des­sen Umschrei­bung nebst sons­ti­gen Ein­tra­gun­gen im Grund­buch zu bewil­li­gen. Die Ein­tra­gung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung erfolg­te am 20.11.2012. Mit nota­ri­el­ler Urkun­de vom 18.12.2014 nah­men die Klä­ger das Kauf­ver­trags­an­ge­bot an.
Die Beklag­ten haben gegen S Zah­lungs­an­sprü­che in Höhe von ins­ge­samt € 233.905,70 die durch rechts­kräf­ti­ges Urteil titu­liert sind. Dem lag eine Scha­den­er­satz­kla­ge zugrun­de, die dem Schuld­ner am 24.8.2012 zuge­stellt wor­den war. Am 20.01.2015 gab der Schuld­ner auf Betrei­ben des Beklag­ten Ziff. 1 die Ver­mö­gens­aus­kunft ab. Am 16.2.2015 bean­trag­ten die Beklag­ten die Ein­tra­gung von Zwangs­si­che­rungs­hy­po­the­ken auf dem Haus­grund­stück des Schuld­ners, die am 28.4.2015 erfolg­te. Am 21.10.2015 wur­den die Klä­ger in Bruch­teils­ge­mein­schaft jeweils zur Hälf­te als Eigen­tü­mer im Grund­buch ein­ge­tra­gen.

Die Klä­ger neh­men die Beklag­ten auf Bewil­li­gung der Löschung der Zwangs­si­che­rungs­hy­po­the­ken in Anspruch. Mit der erst­in­stanz­lich am 29.6.2018 ein­ge­gan­ge­nen, u.a. auf Dul­dung der Zwangs­voll­stre­ckung gerich­te­ten Wider­kla­ge haben die Beklag­ten die Anfech­tung der am 20.11.2012 ein­ge­tra­ge­nen Auf­las­sungs­vor­mer­kung sowie der Auf­las­sung vom 18.12.2014 erklärt und sich hier­bei auf §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AnfG gestützt.

Das Land­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben und die Wider­kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat das Beru­fungs­ge­richt das land­ge­richt­li­che Urteil abge­än­dert, die Klage abge­wie­sen und die Wider­kla­ge im Wesent­li­chen zuer­kannt. Mit der zuge­las­se­nen Revi­si­on begeh­ren die Klä­ger die Wie­der­her­stel­lung des erst­in­stanz­li­chen Urteils.

Ent­schei­dung des BGH: Vor­mer­kung schützt die Klä­ger früh­zei­tig

Der Bun­des­ge­richts­hof hebt die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts auf und weist die Sache an das Beru­fungs­ge­richt zurück.
Noch zutref­fend sei das Beru­fungs­ge­richt davon aus­ge­gan­gen, dass ein Anspruch der vor­ran­gig vor­mer­kungs­ge­si­cher­ten Klä­ger auf Zustim­mung zur Löschung der Zwangs­si­che­rungs­hy­po­the­ken gem. §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB ent­stan­den sei. Die Begrün­dung des Beru­fungs­ge­richts trage jedoch nicht die Anfecht­bar­keit der Eigen­tums­über­tra­gung die dem Anspruch der Klä­ger ein­re­de­wei­se ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den könn­te (§ 9 AnfG). Auf den Streit­fall finde das AnfG in der ab dem 5.4.2017 gel­ten­den Fas­sung Anwen­dung, weil die Anfecht­bar­keit erst mit der am 9.7.2018 zuge­stell­ten Wider­kla­ge vom 29.6.2018 gericht­lich gel­tend gemacht wor­den sei. Das Beru­fungs­ge­richt habe in revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den­der Weise eine Anfech­tungs­be­rech­ti­gung der Beklag­ten mit selbst­stän­dig tra­gen­der Begrün­dung gem. § 2 Fall 2 AnfG bejaht. Dabei habe es erkannt, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 AnfG zum Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung in der Tat­sa­chen­in­stanz vor­lie­gen müs­sen. Die Revi­si­on nimmt somit die Fest­stel­lung des Beru­fungs­ge­richts hin, das Haus­grund­stück sei Anfang des Jah­res 2014 der ein­zig ver­blie­be­ne Ver­mö­gens­wert des Schuld­ners gewe­sen. An die wei­te­ren Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts, der Schuld­ner habe nach Abga­be der Ver­mö­gens­aus­kunft im Jahr 2015 seine wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit nicht – und erst recht nicht in dem zum Beglei­chen der ganz erheb­li­chen For­de­rung der Beklag­ten nöti­gen Umfangs – wie­der­erlangt, sei das Revi­si­ons­ge­richt gebun­den. Es könne ledig­lich über­prü­fen, ob sich der Tat­rich­ter mit dem Pro­zess­stoff und dem Beweis­ergeb­nis umfas­send wider­spruchs­frei aus­ein­an­der­ge­setzt habe, die Beweis­wür­di­gung somit voll­stän­dig und recht­lich mög­lich sei sowie nicht gegen Denk­ge­set­ze und Erfah­rungs­sät­ze ver­stößt (§ 286 ZPO). Die Beweis­wür­di­gung halte die­sen Anfor­de­run­gen stand. Gegen­stand der anfech­tungs­recht­li­chen Beur­tei­lung sei die erfolg­te Über­tra­gung des Haus­grund­stücks auf Grund­la­ge des Kauf­ver­trags­an­ge­bo­tes vom 13.11.2012. Gegen­stand der Anfech­tung sei der gesam­te die­sen Rechts­er­folg aus­lö­sen­de Vor­gang. Die­ser begin­ne mit der Abga­be des nota­ri­el­len Kauf­ver­trags­an­ge­bo­tes und ende mit der Ein­tra­gung der Klä­ger als Eigen­tü­mer im Grund­buch. Das Beru­fungs­ge­richt habe sich allein auf § 4 Abs. 1 AnfG gestützt und dahin­ste­hen las­sen, ob auch die Vor­rau­set­zung für eine Vor­satz­an­fech­tung erfüllt seien. Die Anfech­tung der Eigen­tums­über­tra­gung grei­fe aber schon des­halb nicht durch, weil die Anfech­tung durch die Beklag­ten außer­halb der 4‑Jahresfrist erfolgt sei. Der nach § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG maß­geb­li­che Zeit­punkt sei ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts nicht der Zeit­punkt der Auf­las­sung am 18.12.2014, son­dern spä­tes­tens der­je­ni­ge der Ein­tra­gung der Vor­mer­kung am 20.11.2012. Damit erfolg­te die erst­ma­li­ge Gel­tend­ma­chung der Anfecht­bar­keit mit der Wider­kla­ge vom 29.6.2018 zu spät. Ent­spre­chend sei auch die Ent­schei­dung des Beru­fungs­ge­richts über die Wider­kla­ge rechts­feh­ler­haft. Für die Fris­ten­be­rech­nung nach § 4 Abs. 1 AnfG komme es auf den Zeit­punkt der Vor­nah­me der Rechts­hand­lung an, ent­spre­chend § 8 Abs. 1 AnfG gelte eine Rechts­hand­lung als in dem Zeit­punkt vor­ge­nom­men, in dem ihre recht­li­chen Wir­kun­gen ein­tre­ten.

Bei Regis­ter­ge­schäf­ten wird die­ser Zeit­punkt vor­ver­legt, es genü­ge vor­lie­gend bereits der Antrag auf Ein­tra­gung einer Vor­mer­kung. Eine bin­den­de Auf­las­sungs­er­klä­rung sei für die Vor­ver­la­ge­rung nach § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG nicht erfor­der­lich. Die Vor­ver­la­ge­rung setze aller­dings vor­aus, dass die übri­gen Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen für die Ein­tra­gung der Vor­mer­kung gege­ben seien. Im Hin­blick auf den Grund­satz der stren­gen Akzess­orie­tät sei mit­hin das Vor­han­den­sein eines zu sichern­den schuld­recht­li­chen Anspruchs auf eine ein­tra­gungs­fä­hi­ge ding­li­che Rechts­än­de­rung not­wen­dig. Inso­weit stehe der Anwend­bar­keit des § 8 Abs. 2 S.2 AnfG nicht ent­ge­gen, dass durch die Vor­mer­kung – wie hier – ledig­lich ein künf­ti­ger Anspruch gesi­chert werde, sofern der Rechts­bo­den schon soweit vor­be­rei­tet sei, dass die Ent­ste­hung des Anspruchs nur noch vom Wil­len des künf­ti­gen Anspruchs­in­ha­bers abhin­ge.

Bei auf dem Wort­laut gestütz­te Anwen­dung des § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG gelte die Rechts­hand­lung also spä­tes­tens am 20.11.2012 als vor­ge­nom­men. Mit der Ein­tra­gung der Vor­mer­kung an die­sem Tag haben die Klä­ger eine siche­re Rechts­stel­lung erlangt. Das Beru­fungs­ge­richt habe dem­ge­gen­über eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des § 8 Abs. 2 AnfG für den Fall vor­ge­nom­men das der Auf­las­sungs­vor­mer­kung ein unent­gelt­li­ches Rechts­ge­schäft zugrun­de läge. Nicht der Zeit­punkt des Antrags auf Ein­tra­gung einer Vor­mer­kung, son­dern frü­hes­tens der Zeit­punkt der Auf­las­sung soll dem­nach maß­geb­lich sein. Die­ser Auf­fas­sung sei nicht zu fol­gen. Schon der Wort­laut des § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG dif­fe­ren­zie­re im Hin­blick auf den Beginn der Anfech­tungs­frist nicht nach dem Grund der Vor­mer­kung, § 8 AnfG bestim­me für alle Anfech­tungs­tat­be­stän­de ein­heit­lich und ver­bind­lich, wann eine Rechts­hand­lung als vor­ge­nom­men gelte. Dies diene der Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit. Auch die mehr­stu­fi­ge Sys­te­ma­tik des § 8 AnfG spre­che für eine unein­ge­schränk­te Pri­vi­le­gie­rung vor­mer­kungs­ge­si­cher­ter Ansprü­che. Abs. 1 und Abs. 2 der Norm stün­den in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis. Auch nach Sinn und Zweck des § 8 AnfG seine Ein­schrän­kung der Aus­le­gung nicht gebo­ten. § 8 AnfG folge eben­so wie der gleich­lau­ten­de § 140 InsO aus­nahms­los dem Rechts­ge­dan­ken, dass sich der Vornahme- und Wir­kungs­zeit­punkt einer ange­foch­te­nen Rechts­hand­lung danach bestimmt, wann der Anfech­tungs­geg­ner durch sie eine gesi­cher­te Rechts­stel­lung erlangt habe, die im Fall der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens beach­tet wer­den müsse. Mit die­sem Rechts­ge­dan­ken stehe die Rege­lung des § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG im Ein­klang, denn ein vor­mer­kungs­ge­si­cher­ter Anspruch sei grund­sätz­lich gem. § 106 Abs. 1 InsO insol­venz­fest. Eine Ver­fü­gung des Insol­venz­ver­wal­ters über die­sen Bestand­teil des Schuld­ner­ver­mö­gens sei dem Vor­mer­kungs­be­rech­tig­ten gegen­über unwirk­sam und schlie­ße im Umfang der Siche­rungs­wir­kung der Vor­mer­kung die Anwen­dung des § 103 InsO aus. Da auch künf­ti­ge Ansprü­che durch eine Vor­mer­kung gesi­chert wer­den kön­nen (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB) unter­fie­len diese eben­falls im Anwen­dungs­be­reich des § 106 Abs. 1 InsO, sofern an sich der Rechts­bo­den für die Ent­ste­hung des Anspruchs vor­be­rei­tet sei. Dies gelte auch dann, wenn sich der künf­ti­ge vor­mer­kungs­ge­si­cher­te Anspruch erst nach­träg­lich in einen exis­ten­ten umwand­le, sofern sich der Anspruchs­er­werb trotz Insol­venz­er­öff­nung noch voll­enden könne. Auf den Ent­ste­hungs­zeit­punkt des Anspruchs komme es für den Insol­venz­schutz nicht an. Die Siche­rungs­wir­kung könne zwar erst nach Ent­ste­hung des Anspruchs gel­tend gemacht wer­den, dann jedoch mit rück­wir­ken­der Kraft ab Ein­tra­gung der Vor­mer­kung. Ent­ge­gen der Ansicht des Beru­fungs­ge­richts hin­gen die Schutz­wir­kun­gen des § 106 Abs. 1 InsO nicht vom Rechts­grund der gesi­cher­ten For­de­rung ab. Der Vor­mer­kungs­schutz des § 106 Abs. 1 InsO gelte auch bei einem unent­gelt­li­chen Grund­stücks­ge­schäft unein­ge­schränkt. Damit halte der Senat sogleich an dem Grund­satz fest, dass aus der Vor­mer­kungs­fä­hig­keit eines Anspruchs nach § 883 Abs. 1 BGB des­sen Insol­venz­fes­tig­keit nach § 106 Abs. 1 InsO folge. Schon der mit § 883 Abs. 1 BGB über­ein­stim­men­de Wort­laut des § 106 InsO beschrän­ke seine Schutz­wir­kung weder auf Ansprü­che aus gegen­sei­ti­gen Ver­trä­gen, noch auf ent­gelt­li­che Ver­trä­ge. Der Schuld­grund auf dem der zu sichern­de Anspruch beru­he sei für die Frage, ob der Anspruch auf Ein­tra­gung einer Vor­mer­kung gesi­chert wer­den könne gleich­gül­tig. Aus der Geset­zes­be­grün­dung lasse sich eben­falls kein Anhalts­punkt für eine Ein­schrän­kung der Schutz­wir­kung ent­neh­men. Auch im Hin­blick auf die Sys­te­ma­tik und den Zweck der Vor­schrift erschei­ne es eben­falls nicht über­zeu­gend, den Schutz bei einem unent­gelt­li­chen Grund­stücks­ge­schäft zu begren­zen. Zwar spie­ge­le sich in § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO die all­ge­mei­ne Schwä­che des unent­gelt­li­chen Erwerbs wie­der. § 106 InsO bewir­ke aber das der Gegen­stand schon nicht Bestand der Insol­venz­mas­se werde und der Fall daher nicht dem Anwen­dungs­be­reich des § 39 InsO unter­fal­le. Etwas Ande­res folge auch nicht aus dem Grund­satz der Akzess­orie­tät der Vor­mer­kung. Danach steht und fällt die ding­li­che Rechts­po­si­ti­on mit dem gesi­cher­ten Anspruch. Der gesi­cher­te Anspruch müsse zunächst wirk­sam ent­stan­den sein und zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung auch noch wirk­sam bestehen. Ver­lei­he die For­de­rung auch bei einem unent­gelt­li­chen Grund­ge­schäft eine insol­venz­fes­te Rechts­stel­lung, so ver­an­las­sen auch Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 S. 2 AnfG nicht die Ände­rung des anfech­tungs­recht­li­chen maß­geb­li­chen Zeit­punkts. Die vor­mer­kungs­ge­si­cher­te Auf­las­sung setz­te sich gem. §§ 883 Abs. 2 S. 2, 888 Abs. 1 BGB gegen eine nach­ran­gi­ge Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek durch. Schon die Grund­stücks­be­schlag­nah­me sei gegen­über der älte­ren Auf­las­sungs­vor­mer­kung wir­kungs­los. Eine Ver­schie­bung des maß­geb­li­chen Zeit­punk­tes könne auch nicht mit einer gerin­gen Schutz­wür­dig­keit des unent­gelt­li­chen Erwerbs gerecht­fer­tigt wer­den. Es han­delt sich um einen Umstand den der Gesetz­ge­ber mit der zum 1.1.1999 in Kraft getre­te­nen Neu­fas­sung des AnfG im Rah­men des § 4 berück­sich­tigt habe. Inso­weit sei die Rechts­la­ge zum Nach­teil des Anfech­tungs­geg­ners in dop­pel­ter Hin­sicht ver­schärft wor­den. Die Anfech­tungs­frist betra­ge ein­heit­lich vier Jahre und zudem würde die Vor­nah­me der unent­gelt­li­chen Leis­tung inner­halb die­ser Frist zu Las­ten des Anfech­tungs­geg­ners ver­mu­tet. Eine Abwei­chung zum Nach­teil des Anfech­tungs­geg­ners würde eine zusätz­li­che Beein­träch­ti­gung des unent­gelt­li­chen Erwerbs bedeu­ten, den der Gesetz­ge­ber gera­de nicht vor­ge­se­hen habe. Auch die Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Norm stehe einer teleo­lo­gi­schen Reduk­ti­on ent­ge­gen. Eine Dif­fe­ren­zie­rung nach dem wirt­schaft­li­chen Cha­rak­ter bei vor­mer­kungs­ge­si­cher­ten Ansprü­chen sei gera­de nicht vor­ge­nom­men wor­den. Auf­grund des Ablaufs der 4‑Jahresfrist könne eine Anfech­tung auch nicht auf § 3 Abs. 4 AnfG gestützt wer­den. Gleich­wohl sei die Sache nicht zur Ent­schei­dung reif. Nach­dem revi­si­ons­recht­lich zur unter­stel­len­den Vor­trag der Beklag­ten komme eine Anfech­tung nach § 3 Abs. 1 AnfG (Vor­satz­an­fech­tung) in Betracht. Der Anwen­dungs­be­reich sei hin­sicht­lich der gewähr­ten Deckung auch jen­seits des 4‑Jahres-Zeitraums jeden­falls dann eröff­net, wenn das der ange­foch­te­nen Leis­tung zugrun­de­lie­gen­de Grund­ge­schäft die sub­jek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen der Vor­satz­an­fech­tung erfül­le. Die Sache sei inso­weit noch nicht ent­schei­dungs­reif, was der BGH wei­ter aus­führt.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die aus­führ­lich begrün­de­te Auf­fas­sung des BGH ver­mag zu über­zeu­gen. Die Vor­mer­kung ist ein star­kes Schutz­in­stru­ment, wobei es auf die Frage der Ent­gelt­lich­keit nicht ent­schei­dend ankommt, was der BGH gut her­aus­ar­bei­tet. Umso wich­ti­ger ist es in kri­ti­schen Fäl­len zeit­nah eine Prü­fung von Anfech­tungs­mög­lich­kei­ten in die Wege zu lei­ten, um die bestehen­den Fris­ten zu wah­ren.[:][:]

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