ArbeitWirtschaft

COVID-Infektion während des Urlaubs

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 16.02.2022 – 10 Sa 62/21 – über die Frage zu ent­schei­den, ob ein Arbeit­neh­mer, der wäh­rend eines bean­trag­ten und geneh­mig­ten Urlau­bes eine Quarantäne-Anordnung des Gesund­heits­am­tes wegen einer COVID 19 – Infek­ti­on erhält,  den Urlaub wie­der gut­ge­schrie­ben bekommt. Der Arbeit­neh­mer argu­men­tier­te dahin­ge­hend, dass eine Erho­lung, die ja nach der gesetz­ge­be­ri­schen Vor­stel­lung des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes der Sinn des Urlaubs sei, wäh­rend einer Qua­ran­tä­ne nicht ein­tre­ten könne. Er sah außer­dem eine Ana­lo­gie zu § 9 BUrlG als gege­ben an, wonach bei Arbeits­un­fä­hig­keit wäh­rend des Urlau­bes diese Zei­ten nicht als Urlaub gewer­tet wer­den kön­nen.

Das Gericht erteil­te dem eine Absa­ge: § 9 BUrlG sei eine aus­drück­li­che gesetz­li­che Son­der­re­ge­lung, die wirk­lich nur im Falle einer Arbeits­un­fä­hig­keit grei­fen könne. Außer­dem sei der Arbeit­ge­ber nicht für einen „Urlaubs­er­folg“ ver­ant­wort­lich und schließ­lich könne man sich auch in der eige­nen Woh­nung erho­len.

Span­nend bleibt, ob das Bun­des­ar­beits­ge­richt diese Ansicht tei­len wird. das höchs­te deut­sche Bun­des­ge­richt und der Euro­päi­sche Gerichts­hof waren aller­dings in der Ver­gan­gen­heit schon immer der Mei­nung, dass urlaubs­schäd­li­che Bedürf­nis­se, Ver­pflich­tun­gen und Beein­träch­ti­gun­gen der Erfül­lung des Urlaubs­an­spru­ches nicht ent­ge­gen­stün­den.

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