Vermögensnachfolge und Erben

Verschenken Sie keine Steuerfreibeträge!

Begin­nen Eltern sich mit ihrem Erbe aus­ein­an­der­zu­set­zen, erscheint die Lage oft­mals ganz ein­fach: Sobald der erste Ehe­gat­te stirbt, soll der über­le­ben­de ihn allein beer­ben. Stirbt die­ser dann auch, soll das gemein­sa­me Kind („Schluss-“)Erbe sein — ein typi­sches Ber­li­ner Tes­ta­ment.
Was in den Über­le­gun­gen jedoch sel­te­ner eine Rolle spielt, sind die steu­er­li­chen Fol­gen einer sol­chen Gestal­tung. Denn, wer hier nicht genau auf­passt, lässt Steu­er­frei­be­trä­ge des gemein­sa­men Kin­des unge­nutzt. Hier­zu muss man wis­sen, dass jedes Kind einen Erb­schaft­steu­er­frei­be­trag in Höhe von 400.000 € pro Eltern­teil, ins­ge­samt also 800.000 € hat. Wird das Kind nun aber beim Able­ben des ers­ten Eltern­teils gar nicht des­sen Erbe, weil ja der über­le­ben­de Eltern­teil allein erbt, wird auf die­sen Todes­fall auch der steu­er­li­che Frei­be­trag nicht genutzt. Erst beim Tode des zwei­ten Eltern­teils kommt der Frei­be­trag zur Gel­tung, dann aber nur ein­mal in Höhe von 400.000 €! Der Vor­gang sei anhand eines Bei­spiels noch ein­mal ver­deut­licht:
Der Vater V und die Mut­ter M sind hälf­ti­ge Eigen­tü­mer eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses in Mann­heim. Auf­grund der aktu­el­len Immo­bi­li­en­be­wer­tun­gen hat das Haus einen Wert von 600.000 €. Außer­dem haben die Ehe­leu­te noch Geld­an­la­gen, Kon­to­gut­ha­ben und ande­re Wert­ge­gen­stän­de im Wert von ins­ge­samt 150.000 €. Die Eltern haben ein gewöhn­li­ches Ber­li­ner Tes­ta­ment errich­tet.
Nun stirbt V und wird von M allein beerbt. M hat einen Steu­er­frei­be­trag von 500.000 €. Zusätz­lich bleibt der Erwerb des hälf­ti­gen Eigen­tums an dem Wohn­haus für M steu­er­frei, weil sie es für die nächs­ten zehn Jahre wei­ter bewohnt und damit in den Genuss der Steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim kommt. M hat somit von V des­sen hälf­ti­ges Mit­ei­gen­tum an der Immo­bi­lie, sowie die Hälf­te des sons­ti­gen Ver­mö­gens steu­er­frei geerbt. Das gemein­sa­me Kind K hat vom Vater noch nichts geerbt.
Stirbt nun M, erbt K als Schluss­erbe alles – das Haus im Wert von 600.000 € und die übri­gen Ver­mö­gens­wer­te im Wert von 150.000 €. K hat aber nur noch einen Steu­er­frei­be­trag, näm­lich in Höhe von 400.000 €. Somit muss K auf die übri­gen 350.000 € Erb­schaft­steu­er zah­len, der Steu­er­frei­be­trag auf den V wurde ver­schenkt.
Die­ser regel­mä­ßig nicht gewoll­ten Folge kann mit einem soge­nann­ten „Steu­er­ver­mächt­nis“ Rech­nung getra­gen wer­den. Dabei wird im Tes­ta­ment eine Ver­fü­gung getrof­fen, die schon beim Tode des erst­ver­ster­ben­den Ehe­gat­ten die Gel­tend­ma­chung des Steu­er­frei­be­trags durch das gemein­sa­me Kind ermög­licht, wäh­rend der über­le­ben­de Ehe­gat­te den­noch allei­ne erbt.
Gera­de in Anbe­tracht der der­zei­ti­gen Immo­bi­li­en­prei­se hat diese Gestal­tungs­mög­lich­keit noch­mals ganz wesent­lich an Rele­vanz gewon­nen. Die Rechts­an­wäl­te der Kanz­lei Peri­tus bera­ten Sie gerne und hel­fen Ihnen dabei, Ihre Wün­sche opti­mal und recht­lich sicher umzu­set­zen.

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