Immobilien

Musikunterricht in einer Mietwohnung

Die Par­tei­en strei­ten um Räu­mung einer Miet­woh­nung. Vor­aus­ge­gan­gen war eine Kün­di­gung durch die Vermieterin.Zur Begrün­dung gab die Ver­mie­te­rin an, dass der Mie­ter über meh­re­re Jahre hin­weg ohne Erlaub­nis in der Woh­nung Musik­un­ter­richt erteilt und die Woh­nung damit gewerb­lich genutzt habe. Wegen des durch den Unter­richt ver­ur­sach­ten Lärms sei es zu den Haus­frie­den unzu­mut­bar beein­träch­ti­gen­den Strei­tig­kei­ten mit ande­ren Mie­tern gekom­men. Der unter ande­rem für das Wohn­raum­miet­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des BGH hat seine Recht­spre­chung bekräf­tigt, wonach bei geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten frei­be­ruf­li­cher oder gewerb­li­cher Art, die nach außen in Erschei­nung tre­ten, eine Nut­zung vor­liegt, die der Ver­mie­ter in aus­schließ­lich zu Wohn­zwe­cken ange­mie­te­ten Räu­men ohne ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung grund­sätz­lich nicht dul­den muss. Der Ver­mie­ter kann zwar im Ein­zel­fall nach Treu und Glau­ben ver­pflich­tet sein, eine Erlaub­nis zur teil­ge­werb­li­chen Nut­zung zu ertei­len, wenn – was der Mie­ter dazu­le­gen und zu bewei­sen hat — von der beab­sich­tig­ten Nut­zung keine wei­ter­ge­hen­den Ein­wir­kun­gen auf die Miet­sa­che oder Mit­mie­ter aus­ge­hen als bei einer übli­chen Wohnnutzung.Der Gitar­ren­un­ter­richt an drei Werk­ta­gen für etwa zwölf Schü­ler führt dazu, dass eine der­ar­ti­ge Erlaub­nis vor­lie­gend offen­sicht­lich nicht in Betracht kommt. Die Kün­di­gung hat somit das Miet­ver­hält­nis wirk­sam been­det.

BGH, Urteil vom 10.04.2013 — VIII ZR 213/12

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