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Abfindungsanspruch im Insolvenzverfahren

Schei­det der Gesell­schaf­ter vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen einer GmbH & Co. KG aus die­ser aus, so ist der Abfin­dungs­an­spruch erst bei der Schluss­ver­tei­lung nach § 199 InsO zu berück­sich­ti­gen, wenn die Aus­zah­lung andern­falls gegen das Kapi­tal­erhal­tungs­ge­bot der §§ 30, 31 GmbHG ana­log ver­sto­ßen würde.
BGH, Urteil vom 28.01.2020 — II ZR 10/19

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