Scheidet der Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH & Co. KG aus dieser aus, so ist der Abfindungsanspruch erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen, wenn die Auszahlung andernfalls gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde.
BGH, Urteil vom 28.01.2020 — II ZR 10/19
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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