Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die sog. “Prospekthaftungsklausel” sind nach Auffassung des BGH unwirksam. Nach den fraglichen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer keine Deckung “für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)”. Auf entsprechende Klagen hat der BGH den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln weiter zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte überhaupt von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei “Effekten” noch bei “Grundsätzen der Prospekthaftung” um fest und klar umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.
BGH, Urteil vom 08.05.2013, — IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 -