Versicherungen

“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam

Die von vie­len Ver­si­che­rern in ihren Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ver­wen­de­te sog. “Effek­ten­klau­sel” und die sog. “Pro­spekt­haf­tungs­klau­sel” sind nach Auf­fas­sung des BGH unwirk­sam. Nach den frag­li­chen Klau­seln gewäh­ren Rechts­schutz­ver­si­che­rer keine Deckung “für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung oder Ver­äu­ße­rung von Effek­ten (z.B. Anlei­hen, Akti­en, Invest­ment­an­tei­len) sowie der Betei­li­gung an Kapi­tal­an­la­ge­mo­del­len, auf wel­che die Grund­sät­ze der Pro­spekt­haf­tung anwend­bar sind (z.B. Abschrei­bungs­ge­sell­schaf­ten, Immo­bi­li­en­fonds)”. Auf ent­spre­chen­de Kla­gen hat der BGH den auf Unter­las­sung in Anspruch genom­me­nen Ver­si­che­rern in zunächst zwei Ver­fah­ren unter­sagt, diese Klau­seln wei­ter zu ver­wen­den oder sich auf sie zu beru­fen. Er hat fest­ge­stellt, dass die vor­ge­nann­ten Klau­seln wegen man­geln­der Trans­pa­renz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirk­sam sind. Der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den Klau­seln nicht hin­rei­chend klar ent­neh­men, wel­che Geschäf­te über­haupt von dem Aus­schluss erfasst sein sol­len. Hier­für kommt es nur auf des­sen Ver­ständ­nis nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch des täg­li­chen Lebens an, weil es sich weder bei “Effek­ten” noch bei “Grund­sät­zen der Pro­spekt­haf­tung” um fest und klar umris­se­ne Begrif­fe der Rechts­spra­che han­delt.

BGH, Urteil vom 08.05.2013, — IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 -

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