Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kapitalleistungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Die Steuerpflicht der Kapitalleistungen, die durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) begründet wurde, verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. Allerdings können die Kapitalleistungen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
BFH, Urteil vom 23.10.2013, Az. X R 3/12