Steuern und Abgaben

Kapitalleistungen eines berufsständischen Versorgungswerks ab 2005 sind steuerpflichtig

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Kapi­tal­leis­tun­gen von berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2004 gezahlt wer­den, als „ande­re Leis­tun­gen“ mit dem Besteue­rungs­an­teil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa EStG zu besteu­ern sind. Die Steu­er­pflicht der Kapi­tal­leis­tun­gen, die durch das Alters­ein­künf­te­ge­setz vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) begrün­det wurde, ver­stößt nach Auf­fas­sung des Gerichts weder gegen den Gleich­heits­satz noch gegen das Rück­wir­kungs­ver­bot. Aller­dings kön­nen die Kapi­tal­leis­tun­gen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermä­ßigt besteu­ert wer­den.

BFH, Urteil vom 23.10.2013, Az. X R 3/12

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