Steuern und Abgaben

Erbengemeinschaft als Rechtsträger bei der Grunderwerbsteuer

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass im Grund­er­werb­steu­er­recht eine Erben­ge­mein­schaft selbst­stän­di­ger Rechts­trä­ger sein kann. Im Streit­fall hatte eine Erben­ge­mein­schaft zwar nicht ein Grund­stück, aber auf­grund gesell­schafts­recht­li­cher Vor­gän­ge alle Antei­le an einer Grund­be­sitz­ge­sell­schaft erwor­ben und dadurch den Ersatz­tat­be­stand des § 1 Abs. 3 GrEStG ver­wirk­licht. Von § 1 Abs. 3 GrEStG wer­den gesell­schafts­recht­li­che Vor­gän­ge erfasst, die ihrer wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung nach dem Erwerb eines Grund­stücks gleich­ge­stellt wer­den. Ins­be­son­de­re wird beim Erwerb von min­des­tens 95 % der Antei­le an einer grund­be­sit­zen­den Gesell­schaft der Gesell­schaf­ter so behan­delt, als wenn er die zum Gesell­schafts­ver­mö­gen gehö­ren­den Grund­stü­cke selbst erwor­ben hätte. Wenn eine Erben­ge­mein­schaft ins­ge­samt mehr als 95 % der Antei­le an einer grund­be­sit­zen­den Gesell­schaft erlangt, wird auch die Erben­ge­mein­schaft nach Auf­fas­sung des Gerichts gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grund­er­werb­steu­er­recht­lich so behan­delt, als habe sie das Grund­stück von der Gesell­schaft erwor­ben. Mög­lich ist das z.B., wenn die Betei­li­gung der Erben­ge­mein­schaft an einer Grund­be­sitz­ge­sell­schaft durch den Hin­zu­er­werb von Antei­len oder durch eine Kapi­tal­erhö­hung auf eine Betei­li­gungs­quo­te von min­des­tens 95 % erhöht wird. Nach dem Urteil des BFH kommt es in die­sem Fall nicht auf die ein­zel­nen Erb­an­tei­le der Mit­er­ben an, weil die Erben­ge­mein­schaft als ein­heit­li­cher Rechts­trä­ger anzu­se­hen ist.

Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 12.02.2014, Az. II R 46/12

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