Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im Grunderwerbsteuerrecht eine Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger sein kann. Im Streitfall hatte eine Erbengemeinschaft zwar nicht ein Grundstück, aber aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgänge alle Anteile an einer Grundbesitzgesellschaft erworben und dadurch den Ersatztatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht. Von § 1 Abs. 3 GrEStG werden gesellschaftsrechtliche Vorgänge erfasst, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichgestellt werden. Insbesondere wird beim Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Gesellschafter so behandelt, als wenn er die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke selbst erworben hätte. Wenn eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erlangt, wird auch die Erbengemeinschaft nach Auffassung des Gerichts gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Möglich ist das z.B., wenn die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer Grundbesitzgesellschaft durch den Hinzuerwerb von Anteilen oder durch eine Kapitalerhöhung auf eine Beteiligungsquote von mindestens 95 % erhöht wird. Nach dem Urteil des BFH kommt es in diesem Fall nicht auf die einzelnen Erbanteile der Miterben an, weil die Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2014, Az. II R 46/12