Handelsvertreter, Vermittler & Makler

Beratungspflichten bei einer Umdeckung

Ein Ver­si­che­rungs­mak­ler ist im Rah­men einer Umde­ckung ver­pflich­tet, einen auf die Bedürf­nis­se des Ver­si­che­rungs­neh­mers zuge­schnit­te­nen Ver­si­che­rungs­schutz zu gestal­ten. Hier­zu gehört auch die Prü­fung, wel­che Ver­si­che­rungs­sum­me ange­mes­sen ist. Die Ver­pflich­tung setzt sich auch nach Abschluss der Versicherung fort.

OLG Stutt­gart, Urteil vom 30.03.2011 — 3 U 192/10

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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Erlaubnis für Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter durch die IHK notwendig

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