Medizin- und Gesundheitswesen

Entziehung Kassenzulassung bei fehlender Fortbildung

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat mit Beschluss vom 28.10.2015 ent­schie­den, dass es als aus­ge­spro­chen grobe ver­trags­ärzt­li­che Pflicht­ver­let­zung anzu­se­hen ist, wenn ein Kas­sen­arzt fünf Jahre sei­ner gesetz­li­chen Fort­bil­dungs­pflicht nicht im vor­ge­schrie­be­nen Umfang nach­kommt. Im kon­kre­ten Falle hatte der Arzt sogar emp­find­li­che Hono­rar­kür­zun­gen ohne Reak­ti­on über sich erge­hen las­sen. Dar­auf­hin ent­zog ihm die Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung die Zulas­sung. Dies wurde vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt für ver­hält­nis­mä­ßig und recht­mä­ßig erklärt. Inter­es­sant in dem Zusam­men­hang ist auch, dass es dem Arzt nichts gehol­fen hat, dass er seine Fort­bil­dungs­pflicht dann spä­ter nach­träg­lich erfüllt hat – dies konn­te nach dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt keine Berück­sich­ti­gung mehr fin­den.

Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 28.10.2015 – B 6 KA 36/15 B

Ihre Ansprech­part­ner: Rechts­an­wäl­te Harald Heck & Dr. Wolf­gang Popp

 

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