Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 28.10.2015 entschieden, dass es als ausgesprochen grobe vertragsärztliche Pflichtverletzung anzusehen ist, wenn ein Kassenarzt fünf Jahre seiner gesetzlichen Fortbildungspflicht nicht im vorgeschriebenen Umfang nachkommt. Im konkreten Falle hatte der Arzt sogar empfindliche Honorarkürzungen ohne Reaktion über sich ergehen lassen. Daraufhin entzog ihm die Kassenärztliche Vereinigung die Zulassung. Dies wurde vom Bundessozialgericht für verhältnismäßig und rechtmäßig erklärt. Interessant in dem Zusammenhang ist auch, dass es dem Arzt nichts geholfen hat, dass er seine Fortbildungspflicht dann später nachträglich erfüllt hat – dies konnte nach dem Bundessozialgericht keine Berücksichtigung mehr finden.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2015 – B 6 KA 36/15 B
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Popp