Steht beim Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung die Renditeerwartung im Vordergrund der Anlageentscheidung und die Absicherung des Todesfall rückt in den Hintergrund, dann hat sich die Beratung des Interessenten an den durch die Rechtsprechung entwickelten Beratungsgrundsätzen für Kapitalanlagen zu orientieren.
OLG Köln, Urteil vom 31.01.2014 — 20 U 156/13
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