Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes wird vor den Arbeitsgerichten darüber gestritten, welche Gehaltsbestandteile „Mindestlohn wirksam“ sind, d.h. auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können. Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.05.2017 — 5 AZ– 431/16 – entschieden, dass auch Sonn- und Feiertagszuschläge Mindestlohn wirksam sind – also vom Arbeitgeber als auf den Mindestlohn anzurechnende Lohnbestandteile gewertet werden dürfen und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn bezahlt werden müssen. Solche Zuschläge seien als “normales/Arbeitsentgelt“ für die tatsächliche Arbeitsleistung anzusehen ohne darüber hinaus gehende besondere gesetzliche Zweckbestimmung. Anders wird die z.B. in der Rechtsprechung für Nachtzuschläge gesehen, weil im Arbeitszeitgesetz eine besondere Zahlungspflicht des Arbeitgebers hierfür vorgesehen ist.
Ebenfalls als Mindestlohn wirksam werden in der Rechtsprechung angesehen:
Mehrarbeits- und Erschwerniszuschläge, Wechselschichtzulagen, monatlich gezahlte Provisionen, Teile einer Jahressondervergütung, zusätzliches Urlaubsgeld sowie Leistungspräminen.
Nicht Mindestlohn wirksam sind dagegen Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen oder Nachtarbeitszuschläge. Die Rechtsklarheit im Hinblick auf die Mindestlohnzahlung schreitet damit weiter fort.