Der Hauptversammlung kommt nach § 276a InsO keine Entscheidungskompetenz für Geschäftsführungsmaßnahmen zu, die die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betreffen.
AG München, Beschluss vom 19.03.2018 — HRB 226715
Der Hauptversammlung kommt nach § 276a InsO keine Entscheidungskompetenz für Geschäftsführungsmaßnahmen zu, die die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betreffen.
AG München, Beschluss vom 19.03.2018 — HRB 226715