Ist versicherungsvertraglich vereinbart, dass ein Gebäude kontrolliert werden muss und wasserführende Einrichtungen entleert werden und entleert bleiben müssen, so kann bei Verletzung dieser Pflichten und Eintritt eines Leitungswasserschadens aufgrund Frost, der Versicherungsschutz vollständig versagt sein, obwohl lediglich eine grob fahrlässige Leistungskürzung vorliegt.
Wurde die Immobilie vor Schadenseintritt vom Versicherungsnehmer veräußert, so hat sich der Versicherungnehmer das Verhalten des Käufers oder einer beauftragten Überwachungsperson im Zeitraum zwischen Gefahr- und Eigentumsübergang als Repräsentant zurechnen zu lassen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.11.2019 – 12 U 42/19