Virtuelle Währungen in Gestalt von Currency Token werden angeschafft, wenn hierfür EURO, eine Fremdwährung oder eine virtuelle Währungen eingetauscht werden. Eine Veräußerung liegt sodann vor, wenn in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Sie unterfallen § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22