Immobilien

Zwangsverwaltung kann sich auf Untermietverhältnis erstrecken

Die Anord­nung der Zwangs­ver­wal­tung erfasst grund­sätz­lich nur Miet­erträ­ge aus einem Miet­ver­hält­nis, wel­ches der Voll­stre­ckungs­schuld­ner mit sei­nem Mie­ter geschlos­sen hat. Erträ­ge aus einem Unter­miet­ver­hält­nis wer­den grund­sätz­lich nicht erfasst. Anders ist das jedoch, wenn der Haupt­miet­ver­trag ledig­lich dem Zweck dient, ver­wert­ba­res Ver­mö­gen des Voll­stre­ckungs­schuld­ners dem Zugriff der Gläu­bi­ger zu ent­zie­hen und ein plan­mä­ßi­ges Zusam­men­ar­bei­ten des Voll­stre­ckungs­schuld­ners mit ein­ge­weih­ten Hel­fern — in der Regel dem „Mie­ter“ — vor­liegt. Ob diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ergibt sich aus einer wer­den­den Gesamt­schau aller im Zusam­men­hang mit dem Abschluss des Miet­ver­tra­ges und des Unter­miet­ver­tra­ges ste­hen­den Umstän­de.

Land­ge­richt Kai­sers­lau­tern, Urteil vom 28.03.2014, Az. 3 O 527/13

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