Steuern und Abgaben

Ausgleich der Vorsteuerüberschusses zwischen den Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Inner­halb einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft wird gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ledig­lich der Organ­trä­ger als umsatz­steu­er­li­cher Unter­neh­mer behan­delt. Die Umsät­ze und Vor­steu­er­be­trä­ge, die aus der Geschäfts­tä­tig­keit der Organ­ge­sell­schaft resul­tie­ren, wer­den dem Organ­trä­ger zuge­rech­net. Die Zuwei­sung des Vor­steu­er­ab­zugs­rechts an den Organ­trä­ger ist nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­ho­fes aber nur for­mel­ler, der Abwick­lung des Steu­er­schuld­ver­hält­nis­ses die­nen­der Natur. Im Innen­ver­hält­nis ist der Organ­trä­ger der Organ­ge­sell­schaft wie­der­um zum Aus­gleich der Vor­steu­er­ab­zugs­be­trä­ge ver­pflich­tet, die auf die Leis­tungs­be­zü­ge der Organ­ge­sell­schaft ent­fal­len und die ledig­lich infol­ge der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft dem Organ­trä­ger zu Gute gekom­men sind.

BGH, Urteil vom 29.01.2013, Az. II ZR 91/11

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