Steuern und Abgaben

Grunderwerbsteuer wegen Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Person ist sofort abziehbarer Aufwand

Das Finanz­amt woll­te die Belas­tung mit Grund­er­werb­steu­er auf­grund der Ände­rung des Gesell­schaf­ter­be­stan­des gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG für im Betriebs­ver­mö­gen gehal­te­ne Gesell­schafts­an­tei­le ledig­lich als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten der Grund­stü­cke behan­deln. Dem ist das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­ge­gen­ge­tre­ten und hat ent­schie­den, dass ein sofor­ti­ger Abzug der Grund­er­werb­steu­er als Betriebs­aus­ga­ben zuläs­sig ist. Um Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten han­de­le es sich nicht, weil kein Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung von Grund­stü­cken bestehe, denn es habe kein Erwerbs­vor­gang im Hin­blick auf Grund­stü­cke statt­ge­fun­den. Ein sol­cher Erwerbs­vor­gang werde ledig­lich für Zwe­cke der Grund­er­werb­steu­er fin­giert, tat­säch­lich sei aber nur ein Erwerb von Gesell­schafts­an­tei­len erfolgt. Zivil­recht­lich und han­dels­bi­lan­zi­ell habe sich die Zuord­nung der Grund­stü­cke dadurch nicht geän­dert, denn diese hät­ten sich vor wie auch nach dem Anteils­über­gang im Ver­mö­gen der Gesell­schaft befun­den.

FG Müns­ter, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 2 K 2838/10 G,F

Vorheriger Beitrag
Ausgleich der Vorsteuerüberschusses zwischen den Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Nächster Beitrag
Haftung für erstattete Kapitalertragssteuer

Auch interessant