Krise, Sanierung und Insolvenz

Keine Gläubigerbenachteiligung bei Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen

Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­langt von der Beklag­ten auf­grund von ihm erklär­ter Insol­venz­an­fech­tung die Rück­ge­währ einer für die For­de­rung der Beklag­ten gegen die Schuld­ne­rin ein­ge­räum­te Siche­rung. Die Beklag­te war die ein­zi­ge Gläu­bi­ge­rin, die im Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin eine nicht nach­ran­gi­ge Insol­venz­for­de­rung ange­mel­det hat. Die Klage hatte kei­nen Erfolg. Mit sei­ner Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de woll­te der Ver­wal­ter den erho­be­nen Anspruch wei­ter­ver­fol­gen. Die hier­für bean­trag­te Pro­zess­kos­ten­hil­fe wurde ihm man­gels Erfolgs­aus­sich­ten der Beschwer­de nicht gewährt. Der BGH stellt klar, dass die Befrie­di­gung oder Besi­che­rung nicht nach­ran­gi­ger Insol­venz­for­de­run­gen keine Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung bil­det, wenn die Insol­venz­mas­se zur Befrie­di­gung die­ser For­de­run­gen aus­reicht und ledig­lich nach­ran­gi­ge For­de­run­gen unbe­rück­sich­tigt blei­ben.

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 — IX ZR 146/12

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Zeitpunkt des Werthaltigwerdens einer Forderung

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