Steuern und Abgaben

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einer Zwangsversteigerung

Der Erwerb eines Grund­stücks durch Abga­be des Meist­ge­bots im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG grund­er­werb­steu­er­pflich­tig. Zur Bemes­sungs­grund­la­ge gehört nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG neben dem Meist­ge­bot auch der Betrag von Rech­ten, die nach den Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen bestehen blei­ben. Wird der Zuschlag an einen Grund­pfand­rechts­gläu­bi­ger zu einem Gebot erteilt, das ein­schließ­lich des Kapi­tal­wer­tes der nach den Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen bestehen­blei­ben­den Rech­te hin­ter 7/10 des Grund­stücks­wer­tes zurück­bleibt, so gilt der Erste­her nach § 114 a ZVG auch inso­weit als aus dem Grund­stück befrie­digt, als sein Anspruch durch das abge­ge­be­ne Meist­ge­bot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betra­ge der 7/10-Grenze gedeckt sein würde. Der BFH zählt des­halb zur Bemes­sungs­grund­la­ge in die­sen Fäl­len auch den Betrag, in des­sen Höhe ein ande­rer als der Erste­her des Grund­stücks auf­grund der Befrie­di­gungs­fik­ti­on des § 114a ZVG seine schuld­recht­li­che For­de­rung gegen den Zwangs­voll­stre­ckungs­schuld­ner ver­liert.

BFH, Urteil vom 19.06.2013, Az. II R 5/11

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