Wenn eine Wohnimmobilie, die zwar früher dauerhaft vermietet war, dann strukturell bedingt über viele Jahre leer steht, dann kann die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auch ohne sein Zutun oder Verschulden fehlen, selbst wenn er sich um eine Vermietung bemüht hat. Die Folge davon ist, dass Werbungskosten aus dem Vermietungsobjekt nicht einkünftemindernd anerkannt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem eine alte Stadtvilla seit mehr als zehn Jahren leer stand. In der strukturarmen Region, in der mehr als die Hälfte des Wohnraums leer stand, war wegen der Größe des Objektes und des schlechten baulichen Zustands, dessen Verbesserung wegen des niedrigen Mietniveaus unwirtschaftlich gewesen wäre, nicht mit einer Vermietung zu rechnen. Auch Bemühungen der eingeschalteten Wohnungsgesellschaft um die Vermittlung von Mietern bleiben erfolglos. Der Eigentümer wollte die Kosten des Objekts als Werbungskosten geltend machen, was das Finanzamt nicht anerkannt hat. Dem ist auch der Bundesfinanzhof gefolgt mit der Begründung, dass eine Marktgängigkeit der Stadtvilla unter wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht herbeigeführt werden kann und das Objekt aufgrund der erkennbar vorhandenen strukturellen Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit objektiv nicht vermietbar ist. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers, die für die Anerkennung von Werbungskosten erforderlich wäre, sei damit auch ohne sein Zutun oder Verschulden weggefallen.
BFH, Urteil vom 09.07.2013, Az. IX R 48/12