Steuern und Abgaben

Keine Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung kann dem min­der­jäh­ri­gen Gesell­schaf­ter einer GmbH nicht zuge­rech­net wer­den, wenn die­ser auf­grund eines ver­deck­ten Treu­hand­ver­hält­nis­ses nicht wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer des von ande­ren Fami­li­en­mit­glie­dern unent­gelt­lich über­tra­ge­nen GmbH-Anteils ist. Im ent­schie­de­nen Fall hat­ten der damals fünf­jäh­ri­ge Klä­ger und sein Bru­der von ihrer Mut­ter und Groß­mutter Antei­le an einer GmbH geschenkt bekom­men, deren Geschäfts­füh­rer der Vater der Kin­der war. Der Vater Spä­ter wur­den Fahr­zeu­ge der GmbH unter Wert an eine ande­re, im Anteils­be­sitz der Mut­ter und der Groß­mutter befind­li­che GmbH, ver­kauft. Nach­dem dies bei einer Betriebs­prü­fung auf­ge­deckt wurde, hat das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ange­setzt und diese dem Klä­ger und sei­nem Bru­der je hälf­tig zuge­rech­net und die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung geän­dert. Dies hat der BFH auf­ge­ho­ben, weil die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung auf­grund eines ver­deck­ten Treu­hand­ver­hält­nis­ses mit dem Vater nicht dem Klä­ger zuzu­rech­nen war. Die Zurech­nung von Kapi­tal­ein­künf­ten aus einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung rich­tet sich nach § 20 Abs. 2a EStG und erfolgt für den Anteils­eig­ner. Dies ist der­je­ni­ge, dem nach § 39 AO die Antei­le an der Kapi­tal­ge­sell­schaft zuzu­rech­nen sind, also grund­sätz­lich nach § 39 AO der zivil­recht­li­che Eigen­tü­mer. Bei einem ver­deck­ten Treu­hand­ver­hält­nis sind die Ein­künf­te nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dage­gen dem Treu­ge­ber zuzu­rech­nen, im Streit­fall also nicht dem Klä­ger, son­dern des­sen Vater. Ein Treu­hand­ver­hält­nis liegt nach der Recht­spre­chung des BFH aber nur dann vor, wenn das recht­li­che Eigen­tum bzw. die recht­li­che Inha­ber­schaft des Treu­hän­ders wie eine leere Hülle erscheint. Dies hatte sich aus der Aus­sa­ge der Ergän­zungs­pfle­gers des Klä­gers erge­ben, wonach der Vater die Fami­lie beherrscht und Fami­li­en­mit­glie­der oder Ange­stell­te als Gesell­schaf­ter sei­ner Fir­men ein­ge­setzt habe, um Gesell­schafts­an­tei­le dem Zugriff der Gläu­bi­ger zu ent­zie­hen.

BFH, Urteil vom 06.08.2013, Az. VIII R 10/10

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