Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Insolvenzfall geändert. Nach einer neuen Entscheidung endet die notwendige organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organkreis des Organträgers bereits dann, wenn für die Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dabei angeordnet wird, dass die Organgesellschaft Verfügungen nur noch mit dessen Zustimmung vornehmen darf.
BFH, Urteil vom 08.08.2013, Az. V R 18/13