Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers für Bauleistungen gemäß § 13 b Abs. 2 Satz 2 voraussetzt, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachten Bauleistungen wiederum zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Hierbei kommt es nicht auf den Anteil an, den die Bauleistungen im Verhältnis zu den insgesamt erbrachten steuerbaren Umsätzen ausmachen. Insbesondere ein Bauträger erbringt nach Auffassung des Gerichts keine Bauleistungen, sondern verkauft bebaute Grundstücke. Damit hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen, wonach auch Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer aus den an sie erbrachten Bauleistungen seien, wenn der Umsatzanteil der Bauleistungen des Bauträgers im Vorjahr mehr als 10 % betragen hat, wobei die Steuerschuldnerschaft dann alle empfangenen Bauleistungen des Bauträgers betreffen sollte, und zwar unabhängig davon, ob er diese Bauleistungen zur Erbringung eigener Bauleistungen bezieht oder für andere Zwecke verwendet. Auch Vereinbarungen zwischen Bauträger und dem Erbringer einer Bauleistung darüber, dass der Bauträger Schuldner der Umsatzsteuer sei, ändert nach Auffassung des Gerichts hieran nichts, denn die Steuerschuldnerschaft steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
BFH, Urteil vom 22.08.2013, Az. V R 37/10