Der Bundesfinanzhof hat in einem überraschenden Beschluss entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids aufgrund des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend macht. Ein solches berechtigtes Interesse liege jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden liquiden Mittel wie Bankguthaben, Versicherungsleistungen oder Bargeld geerbt habe, aus denen er die festgesetzte Erbschaftsteuer zahlen kann, sondern wenn der Steuerpflichtige hierfür eigenes Vermögen einsetzen oder die geerbten Vermögensgegenstände veräußern oder für ein Darlehen belasten muss. Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids nicht zu gewähren war, wenn lediglich zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber für die Zukunft eine Pflicht zur Änderung des Steuergesetzes aufgeben wird.
BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. II B 46/13 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht: Az. 1 BvL 21/12