Steuern und Abgaben

Verweis der Leistungsbeschreibung auf andere Geschäftsunterlagen kann für Vorsteuerabzug ausreichen

Der Abzug der in Ein­gangs­rech­nun­gen aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er als Vor­steu­er setzt vor­aus, dass die Ein­gangs­rech­nung ord­nungs­ge­mäß ist. Dafür ist es nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG erfor­der­lich, dass die Rech­nung eine Leis­tungs­be­schrei­bung ent­hält. Die Leis­tungs­be­schrei­bung muss eine Iden­ti­fi­zie­rung der abge­rech­ne­ten Leis­tung ermög­li­chen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun seine bis­he­ri­ge Recht­spre­chung bestä­tigt, wonach auch ande­re Geschäfts­un­ter­la­gen für die Iden­ti­fi­zie­rung der Leis­tung her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn die Rech­nung bzw. das Abrech­nungs­do­ku­ment selbst auf diese Unter­la­gen ver­weist und die Unter­la­gen ein­deu­tig bezeich­net sind. Nun­mehr hat das Gericht klar­ge­stellt, dass die in Bezug genom­me­nen Geschäfts­un­ter­la­gen der Rech­nung aller­dings nicht bei­gefügt sein müs­sen. Das bedeu­tet, dass in Rech­nun­gen auch auf Ver­ein­ba­run­gen ver­wie­sen wer­den kann, wenn diese eine genaue Beschrei­bung der Leis­tung ent­hal­ten.

BFH, Urt. vom 16.01.2014, Az. V R 28/13

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