Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG wegen einer HIV-Infektion des Arbeitnehmers, so ist die Kündigung nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.12.2013 (6 AZR 190/12) im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.
BAG, Urteil vom 19.12.2013 — 6 AZR 190/12