Ein Geschäftsführer haftet für Auszahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dann nicht, wenn er unverschuldet keine Kenntnis hat, wie es bei der Vernichtung sämtlicher Geschäftsunterlagen durch den früheren Geschäftsführer der Fall ist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2014 — 6 U 155/12