Sollen Beschlüsse über eine Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung ohne das Vorliegen eines Sanierungskonzeptes gefasst werden, so ist der Gesellschafter nicht aufgrund seiner Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet.
OLG München, Beschluss vom 16.01.2014 — 23 AktG 3/13