Leistet ein Unternehmer einen Zuschuss zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Caterer in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, dann kann der Zuschuss entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ein Entgelt für die vom Unternehmer als Eingangsleistung bezogene Kantinenbewirtschaftung sein. Der Unternehmer ist aus der von ihm als Eingangsleistung bezogenen Kantinenbewirtschaftung jedoch nicht zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den Zuschuss berechtigt, wenn diese Eingangsleistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe den Arbeitnehmern des Unternehmers die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen. Denn in diesem Fall beabsichtigt der Unternehmer nicht, die von ihm als Leistung bezogene Kantinenbewirtschaftung für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden.
BFH, Urteil vom 29.01.2014, Az. XI R 4/12