Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit weiterentwickelt und entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 II Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstößt, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. In dem entschiedenen Fall hatten der Unternehmer und sein Auftraggeber vereinbart, dass für Elektroinstallationsarbeiten ein Teilbetrag einschließlich Umsatzsteuer und ein weiterer Teilbetrag ohne Rechnung bezahlt werden solle. Obwohl der Unternehmer die Arbeiten ausführte und die Elektroinstallation errichtete, hat der Auftraggeber die vereinbarten Beträge nur teilweise bezahlt, weshalb der Unternehmer auf Restzahlung klagte. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Danach haben die Beteiligten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen. Das führt dazu, dass der gesamte Vertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Ein Anspruch des Unternehmers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Auftraggeber um die erbrachten Leistungen bereichert ist, denn der Unternehmer hat mit seinen Leistungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verbietet es, die gesetzeswidrige Bereicherung in Form der erbrachten Leistungen durch die Zubilligung von Zahlungsansprüchen auszugleichen. Aus dem gleichen Grund sind auch Ansprüche unter Berufung auf Treu und Glauben ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13