Wirtschaft

Kein Zahlungsanspruch bei Abrede “ohne Rechnung”

Der Bun­des­ge­richts­hof hat seine Recht­spre­chung zur Schwarz­ar­beit wei­ter­ent­wi­ckelt und ent­schie­den, dass ein Unter­neh­mer, der bewusst gegen § 1 II Nr. 2 des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes (Schwarz­ArbG) ver­stößt, für seine Werk­leis­tung kei­ner­lei Bezah­lung ver­lan­gen kann. In dem ent­schie­de­nen Fall hat­ten der Unter­neh­mer und sein Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart, dass für Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ar­bei­ten ein Teil­be­trag ein­schließ­lich Umsatz­steu­er und ein wei­te­rer Teil­be­trag ohne Rech­nung bezahlt wer­den solle. Obwohl der Unter­neh­mer die Arbei­ten aus­führ­te und die Elek­tro­in­stal­la­ti­on errich­te­te, hat der Auf­trag­ge­ber die ver­ein­bar­ten Beträ­ge nur teil­wei­se bezahlt, wes­halb der Unter­neh­mer auf Rest­zah­lung klag­te. Der Bun­des­ge­richts­hof hat die Klage abge­wie­sen. Danach haben die Betei­lig­ten bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes ver­sto­ßen. Das führt dazu, dass der gesam­te Ver­trag wegen des Ver­sto­ßes gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot nich­tig ist. Ein Anspruch des Unter­neh­mers ergibt sich auch nicht dar­aus, dass der Auf­trag­ge­ber um die erbrach­ten Leis­tun­gen berei­chert ist, denn der Unter­neh­mer hat mit sei­nen Leis­tun­gen gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot ver­sto­ßen. Die Ziel­set­zung des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes ver­bie­tet es, die geset­zes­wid­ri­ge Berei­che­rung in Form der erbrach­ten Leis­tun­gen durch die Zubil­li­gung von Zah­lungs­an­sprü­chen aus­zu­glei­chen. Aus dem glei­chen Grund sind auch Ansprü­che unter Beru­fung auf Treu und Glau­ben aus­ge­schlos­sen.

BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13

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