Mit dem sog. Policenmodell hatte sich unlängst der BGH zu befassen. Mit der Klage begehrt der Kläger — ein Versicherungsnehmer — von seinem Lebensversicherer die Differenz zwischen von ihm gezahlter Prämien und dem an ihn ausgekehrten Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er war der Auffassung, dass der Lebensversicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, weil das in § 5a VVG a.F.(VVG 1908) geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der BGH hat nun klargestellt, dass einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist. Die Klage wurde daher abgewiesen.
BGH, Urteil vom 16.07.2014 — IV ZR 73/13