Versicherungen

Policenmodell — Jahrelange Durchführung eines Versicherungsvertrages

Mit dem sog. Poli­cen­mo­dell hatte sich unlängst der BGH zu befas­sen. Mit der Klage begehrt der Klä­ger — ein Ver­si­che­rungs­neh­mer — von sei­nem Lebens­ver­si­che­rer die Dif­fe­renz zwi­schen von ihm gezahl­ter Prä­mi­en und dem an ihn aus­ge­kehr­ten Rück­kaufs­wert sowie Nut­zungs­er­satz in Höhe einer 7%-igen Ver­zin­sung der Prä­mi­en. Er war der Auf­fas­sung, dass der Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag nicht wirk­sam zustan­de gekom­men sei, weil das in § 5a VVG a.F.(VVG 1908) gere­gel­te Poli­cen­mo­dell mit den Lebens­ver­si­che­rungs­richt­li­ni­en der Euro­päi­schen Union nicht ver­ein­bar sei. Der BGH hat nun klar­ge­stellt, dass einem Ver­si­che­rungs­neh­mer, der mit Über­las­sung der Ver­si­che­rungs­po­li­ce die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, die Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on und eine ord­nungs­ge­mä­ße Wider­spruchs­be­leh­rung nach § 5a VVG a.F. erhal­ten hat, nach jah­re­lan­ger Durch­füh­rung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges die Beru­fung auf des­sen Unwirk­sam­keit nach Treu und Glau­ben wegen wider­sprüch­li­chen Ver­hal­tens ver­wehrt ist. Die Klage wurde daher abge­wie­sen.

BGH, Urteil vom 16.07.2014 — IV ZR 73/13

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