Mit seinem seit langem erwartetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsvorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es vom Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers grundsätzlich abgedeckt ist, kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere inhabergeführte Unternehmen, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die derzeitige Privilegierung von betrieblichen Vermögen ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, ohne eine Prüfung vorzusehen, ob ein Bedürfnis für die Verschonung vorliegt. Ferner sieht es das Gericht als unverhältnismäßig an, dass Betriebe mit maximal 20 Beschäftigten ohne weitere Voraussetzung von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme ausgenommen sind. Ebenso sei es unverhältnismäßig, dass betriebliches Vermögen mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % verschont wird. Die §§ 13a und 13b ErbStG seien zudem verfassungswidrig, soweit sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Diese Verfassungsverstöße bewirken, dass die gesetzlichen Regelungen insgesamt mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Vorschriften sind allerdings zunächst weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber ist aber verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.
BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12