Steuern und Abgaben

Freibeträge zur Erbschaftsteuer sind europarechtswidrig

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ver­sto­ßen die nach beschränk­ter und unbe­schränk­ter Steu­er­pflicht, also nach einem aus­län­di­schen oder inlän­di­schen Wohn­sitz der Betei­lig­ten dif­fe­ren­zie­ren­den Frei­be­trä­ge, die beim Erwerb einer in Deutsch­land bele­ge­nen Immo­bi­lie von Todes wegen oder bei einer Schen­kung gewährt wer­den, gegen die Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit. Nach § 16 ErbStG wird nur ein gerin­ger Frei­be­trag gewährt, wenn der Erb­las­ser zur Zeit sei­nes Todes oder der Schen­ker zur Zeit der Aus­füh­rung der Schen­kung und der Erwer­ber zur Zeit der Ent­ste­hung der Steu­er in einem ande­ren Mit­glied­staat ansäs­sig waren. Dem­ge­gen­über wird ein erheb­lich höhe­rer Frei­be­trag gewährt, wenn einer der bei­den Betei­lig­ten zum maß­geb­li­chen Zeit­punkt in Deutsch­land ansäs­sig war. Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­stößt dadurch, dass sie die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen des § 16 ErbStG erlas­sen und bei­be­hal­ten hat, gegen ihre Ver­pflich­tun­gen aus Art. 63 AEUV.

EuGH, Beschluss vom 04.09.2014, Az. C‑211/13

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