Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die nach beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, also nach einem ausländischen oder inländischen Wohnsitz der Beteiligten differenzierenden Freibeträge, die beim Erwerb einer in Deutschland belegenen Immobilie von Todes wegen oder bei einer Schenkung gewährt werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach § 16 ErbStG wird nur ein geringer Freibetrag gewährt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung und der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren. Demgegenüber wird ein erheblich höherer Freibetrag gewährt, wenn einer der beiden Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland ansässig war. Die Bundesrepublik Deutschland verstößt dadurch, dass sie die entsprechenden Regelungen des § 16 ErbStG erlassen und beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV.
EuGH, Beschluss vom 04.09.2014, Az. C‑211/13