Arbeit

Freistellung von Arbeitnehmern

Mit Urteil vom 13.02.2015 – 18 Sa Ga 1/15 hat sich das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm wie­der ein­mal mit der Zuläs­sig­keit von Frei­stel­lun­gen wäh­rend eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses befasst: Dem­nach ist eine Klau­sel im Arbeits­ver­trag, die ein Frei­stel­lungs­recht des Arbeit­ge­bers nach dem Aus­spruch einer Kün­di­gung für die Dauer der Kün­di­gungs­frist vor­sieht, jeden­falls dann nicht offen­sicht­lich unwirk­sam, wenn es sich bei dem frei­ge­stell­ten Arbeit­neh­mer um einen Mit­ar­bei­ter in lei­ten­der her­aus­ge­ho­be­ner Stel­lung han­delt (hier: Chef­arzt). In einem sol­chen Fall müss­te ein Arbeit­neh­mer, der auf Beschäf­ti­gung besteht, ein beson­de­res Beschäf­ti­gungs­in­ter­es­se gel­tend machen. Die­ses muss über die reine Wah­rung des all­ge­mei­nen Beschäf­ti­gungs­an­spruchs des Arbeit­neh­mers aus dem Arbeits­ver­trag hin­aus­ge­hen, es müs­sen also tat­säch­lich beson­de­re Grün­de des Arbeit­neh­mers hier­her bestehen. Wenn aller­dings die zuvor aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers offen­sicht­lich unwirk­sam ist, wäre die Frei­stel­lung unwirk­sam – sei­nen Anspruch kann der Arbeit­neh­mer in die­sem Falle durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gung vor dem Arbeits­ge­richt gel­tend machen.

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015 – 18 Sa Ga 1/15

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